§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt folgenden Namen:
    Verein der Adoptiv- und Pflegefamilien Ortsverband Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Der Verein wurde am 22. März 1996 unter der Nummer 2261 beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Ziel des Verein ist es,
    – das Recht des Kindes auf konstante Bezugspersonen zu verwirklichen,
    – das Pflege- und Adoptivkinderwesen lokal zu unterstützen und auszubauen,
    – die Bedingungen für Pflege- und Adoptivfamilien zu verbessern,
    – für die Aufwertung der Arbeit von Pflege- und Adoptivfamilien einzutreten.
  3. Der Verein hat sich daher insbesondere folgende Aufgaben gestellt:
    – Pflege- und Adoptiveltern vor Ort zu beraten und weiterzubilden,
    – die Öffentlichkeit in Heidelberg und im Rhein-Neckar-Kreis über das Pflege- und Adoptivkinderwesen im Umkreis zu informieren und für die spezielle Problematik desselben zu sensibilisieren,
    – mit gleichgesinnten Organisationen und Institutionen auf Landesebene zusammenzuarbeiten,
    – sein Recht auf Anhörung und Mitwirkung auf der sozialpolitischen Ebene des Rhein-Neckar-Kreises zu verwirklichen.

§ 3

Vereinsmittel

  1. Der Verein erhält die Mittel zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben durch
    – Geld- und Sachspenden
    – sonstige Zuwendungen
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nach § 5 (2) und (3) erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der ihnen tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Unkosten. Der Rahmen hierfür wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Baden-Württemberg e.V. sowie der Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 in Baden-Württemberg zu verwenden haben.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der den Bewerber unverzüglich schriftlich von seiner Entscheidung unterrichtet. Jedes neu aufgenommene Mitglied erkennt durch die Beitrittserklärung die Vereinssatzung sowie alle Beschlüsse der Vereinsorgane als für sich verbindlich an.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins bis spätestens einen Monat vor Jahresende kalenderjährlich.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    Sie findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im 1. Quartal.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Sie ist einzuberufen, wenn
    – der Vorstand dies für erforderlich hält,
    – das Interesse des Vereins dies erfordert,
    – die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird,
    – die Vereinsauflösung beschlossen werden soll.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 7 (1) der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt per Mail soweit eine Mailadresse vorliegt, ansonsten auf dem Postweg.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt folgendes: Anträge gelten als abgelehnt, Wahlen erfordern eine Stichwahl, wobei bei erneuter Stimmengleichheit das Los entscheidet. Satzungsänderungen sind nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
  6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleiter/in bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
  8. Protokollführung
  9. Über den Verlauf der Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Sie kann von den Mitgliedern angefordert werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Schriftführer/in
    – Kassenwart
  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 7 (1) zu ergänzen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von der/dem 1.Vorsitzenden und von der/dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§ 8

Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

§ 9

Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, die ausdrücklich für diesen Zweck einberufen und auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Sie kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung zu dieser Tagesordnung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Liquidation und Ablegung einer Schlussabrechnung erfolgt durch den Vorstand. Die Bestimmungen des § 3 (5) sind zu beachten.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg in Kraft.